Fachlexikon für Putze & Beschichtungen

Gefahrenklassen

Im Rahmen der EU-Chemikalienverordnung (EG) Nr. 1272/2008 „Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen“ (= CLP-Verordnung „Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures“) wurden die Arten von Gefahren, die von Stoffen und Gemischen ausgehen können, in Gefahrenklassen unterteilt. Geordnet nach physikalischer Gefahr, Gefahr für die menschliche Gesundheit und Gefahr für die Umwelt geben sie Auskunft über die Art der Gefahr, z. B „Sensibilisierung der Haut“ oder „chronisch wassergefährdend“.

Die Gefahrenklassen wiederum sind unterteilt in Gefahrenkategorien, die die Gefahr in ihrer Schwere beurteilen, z. B.

Kategorie 1: „Sensibilisierend durch Hautkontakt“ (skin sens. 1)

oder

Kategorie 2: „Chronische aquatische Toxizität“ (aquatic chronic 2).

Aus der Art und der Schwere der Gefahr ergibt sich die Einstufung der Stoffe und Gemische. Der jeweiligen Einstufung entsprechend muss dann eine Kennzeichnung erfolgen, wobei insbesondere die GHS-Piktogramme, die Signalwörter sowie die Gefahren- und Sicherheitshinweise (H- und P-Sätze) der betroffenen Stoffe und Gemische zu berücksichtigen sind. Die Kennzeichnung dient sowohl der Information innerhalb der Lieferkette als auch gegenüber dem Verbraucher und wird auf Etiketten und Sicherheitsdatenblättern abgebildet.

Bei den Beschichtungsstoffen können insbesondere die Gesundheits- und Umweltgefahren wie

„Ätz-/Reizwirkung auf die Haut“,
„Sensibilisierung der Atemwege/Haut“,
„akut gewässergefährdend“ und
„chronisch gewässergefährdend“

von Bedeutung sein.

Die Ermittlung der zuzuordnenden Gefahrenklassen und -kategorien erfolgt bei Gemischen in der Regel nach festgelegten Berechnungsverfahren, in die vor allem die Einstufungen der Inhaltsstoffe und deren Konzentration im Gemisch eingehen. Bei den Rezepturbestandteilen (Rohstoffe) der Beschichtungsstoffe können daher Gefahrenklassen wie

„Akute Toxizität“,
„Keimzellmutagenität“,
„Karzinogenität“,
„Reproduktionstoxizität“ und
„Spezifische Zielorgan-Toxizität“

hinzukommen, ohne dass die Beschichtungsstoffe selbst eine Einstufung und Kennzeichnung in dieser Gefahrenklasse erhalten. Die Kennzeichnung möglicher Rezepturbestandteile kann abhängig von zutreffenden Verordnungen eine Verwendung erlauben oder ausschließen.

Die Gefahrstoffeinstufung nach CLP bewertet ausschließlich die möglichen Gefahren (im Englischen „Hazard“), die von einem Stoff/Gemisch ausgehen können. Eine Risikobewertung, bei der zusätzlich zur Einstufung konkrete Verwendungen und Verwendungsbedingungen betrachtet und so die beim Umgang mit einem Stoff/Gemisch verbundenen Risiken (im Englischen „Risk“) ermittelt werden, erfolgt nicht. Solche Risiko- oder Gefährdungsbeurteilungen finden sich z. B. in der europäischen REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) und in der der deutschen Gefahrstoffverordnung, aber eben nicht in der CLP-Verordnung.

Gemäß oben genannter EU-Verordnung werden krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe (kurz CMR-Stoffe, aus dem Englischen für „Carcinogenic, Mutagenic and toxic to Reproduction“) in drei Kategorien unterteilt:

Kategorie 1A:
Stoffe, die auf den Menschen eine nachgewiesene negative Einwirkung haben.

Kategorie 1B:
Stoffe, bei denen eine negative Einwirkung bei Tieren nachgewiesen wurde und beim Menschen vermutet wird.

Kategorie 2:
Stoffe, bei denen ein Verdacht auf eine negative Einwirkung beim Menschen besteht.

Zurück