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AbfG Paragraph 2

Posted on 03 Dezember 2011 by admin

AbfG Paragraph 2
Laut Absatz 2 des Abfallgesetzes stellt das Gesetz zusätzlich Anforderungen an die Entsorgung von Abfällen, die aus gewerblichen oder anderen wirtschaftlichen Unternehmen oder aus öffentlichen Einrichtungen stammen, und die aufgrund ihrer Menge, Beschaffenheit oder Art die Gesundheit, das Wasser oder die Luft gefährden oder brennbar bzw. explosiv sind.

Diese Abfälle werden als Sonderabfälle bezeichnet. Die am 28.05.1977 verabschiedete Abfallbestimmungsverordnung legt fest, wie mit diesen Abfällen verfahren werden muss.

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